Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 3

Beschluss:

In erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken. Das Grundstück ist mit Wasser (DN150) und Abwasser (Mischwasserkanal DN250) ausreichend erschlossen, die Zufahrt erfolgt über die öffentlich gewidmete Ortsstraße „Avisgrund“. Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind zusätzlich zu den bislang notwendigen Stellplätzen für die Bestandsbebauung gemäß gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

 

In planungsrechtlicher Hinsicht bestehen Bedenken. Der Bebauungsplan setzt eine Baulinie fest, die bis zu einer Länge von 1,20m im Norden überschritten wird. Ziel der Festsetzung im Bebauungsplan ist die Wahrung einer einheitlichen Gebäudeflucht. Durch die Befreiung wäre dies nicht länger eingehalten. Bezugsfälle im Geltungsbereich sind zwar vorhanden; allerdings nicht in unmittelbarer Nachbarschaft. Die Notwendigkeit einer Überschreitung der Dachneigung um 5 Grad beim Bauvorhaben wurde nicht näher begründet.

 

Der Antrag auf Abbruch der bestehenden Garage und Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.-Nr. 438/6 der Gemarkung Hettenshausen, Avisgrund 5, wird nicht befürwortet.

 

Der Gemeinderat Hettenshausen erteilt nicht das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.