Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Anwesend: 1

Beschluss:

1. Der Gemeinderat Hettenshausen beschließt, die Abwägung zur Stellungnahme 04 Landratsamt Pfaffenhofen (Immissionsschutztechnik, Energie, Klimaschutz) vom 06.09.2022 nach nochmaliger Prüfung wie folgt zu ändern:

 

„Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine verbindliche Festsetzung von mit Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren belegten Dächern wird von der Gemeinde Hettenshausen als zwingend angesehen. Eine zusätzliche Dachbegrünung ist zulässig. Eine Änderung der Planung ist zu veranlassen. Der Beschluss gilt nur für Neubauten, nicht für Bestandsbauten“.

 

2. Der Gemeinderat beschließt, die Festsetzung Nr. 5 des Bebauungsplanes bezüglich der baulichen Gestaltung von Dächern wie folgt anzupassen:

 

Für Haupt- und Nebengebäude sind nur flache und geneigte Dächer bis max. 10° Dachneigung zulässig. Als Dacheindeckungen sind nur nicht glänzende Eindeckungen in nicht grellen Farbtönen sowie extensive Dachbegrünungen zulässig. Die Dachflächen sind vollflächig (mit Ausnahme technisch notwendiger Abstände der Anlagen von der jeweiligen Außenwand des Gebäudes, technisch notwendiger Abstände der Anlagen untereinander sowie der Flächen für technisch notwendige Dachaufbauten) mit Solarenergieanlagen und/oder Sonnenkollektoren zu errichten.  Aufgeständerte Anlagen dürfen die Oberkante (OK) Dachhaut bzw. OK Substratschicht bei begrünten Dächern um maximal 1,5m überragen, vertikal gemessen von der OK der Dachhaut bzw. Substratschicht bis zur OK der Anlage. Sie müssen mindestens um das Maß ihrer die OK Dachhaut bzw. Substratschicht überragenden Höhe von der jeweiligen Außenwand des Gebäudes zurücktreten. Die unter 3.2 festgesetzte zulässige maximale Höhe baulicher Anlagen darf durch die Höhe von Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren überschritten werden. Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren sind so zu errichten, dass keine Blendwirkung auf benachbarte Grundstücke und Straßen ausgeht.