Nachtrag: 10.10.2022

Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Beschluss:

Die Gemeinde Hettenshausen erlässt gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB eine Vorkaufsrechtsatzung für den Geltungsbereich der Fl.-Nrn. 120 und 121 jeweils der Gemarkung Hettenshausen.

Bürgermeister Hagl wird beauftragt, sie Satzung ortsüblich bekanntzumachen.