Nachtrag: 10.10.2022

Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 1

Beschluss:

Die Gemeinde Hettenshausen erlässt gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB eine Vorkaufsrechtsatzung für den Geltungsbereich der Fl.-Nrn. 1551, 1561, 1561/2,1562/6, 1562, 1559, 1560, 1555, 1554 jeweils der Gemarkung Hettenshausen.

Bürgermeister Hagl wird beauftragt, die Satzung ortsüblich bekanntzumachen.